FAQs zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung
- Was ist neu an der 5. Novelle der Verpackungsverordnung?
- Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Novelle müssen für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, Lizenzgebühren entrichtet werden, egal, wie gering die inverkehrgebrachten Mengen auch sind. Die Auskunftspflicht des Erst-Inkehrbringers besteht bereits ab dem 01. April 2008.
- Dies gilt für Erst-Inverkehrbringer, d.h. alle gewerblichen Versender, die Waren verpacken und verschicken.
- Private Endverbraucher sind im Sinne der Verpackungsverordnung nicht nur Privatpersonen, sondern z.B. auch Ärzte, Rechtsanwälte, Behörden oder Schulen, die die anfallende Verpackung über die haushaltsnahe Müllsammlung entsorgen.
- Die bisher gültige Kennzeichnung lizenzierter Verpackungen entfällt, d.h. brauchen nicht mehr bedruckt zu werden.
- Verstöße gegen die Verpackungsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50 TSD € geahndet, sofern Erst-Inverkehrbringer unlizenzierte Verkaufsverpackungen nachweislich in Verkehr bringen.
- Was muss lizenziert werden?
Alle Verpackungen, die der private Endverbraucher über die haushaltsnahe Müllsammlung entsorgt, müssen lizenziert werden. Darunter fallen alle Verpackungsmaterialien, die zum Schutz und Versand dienen, wie z.B. Kartonagen, Klebebänder, Füllmaterialien usw. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere z.B. Behören, Ärzte, Rechtsanwälte, Gaststätten, Hotels, kleinere Verwaltungen und Betriebe, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Museen, Kinos etc. Verkaufsverpackungen, die bereits nachweislich durch einen Vorlieferanten lizenziert wurden, müssen von Ihnen nicht mehr lizenziert werden. Bei Sendungen ins Ausland fallen ebenfalls keine Lizenzgebühren an.
- Handelt es sich bei Versandverpackungen um Serviceverpackungen?
Nein, Versandverpackungen fallen nach der letzten Empfehlung der LAGA nicht unter den Begriff der Serviceverpackungen. Unter Serviceverpackungen versteht man alle Verpackungen, die zur Übergabe von Waren an den Endverbraucher dienen, d.h. im Ladengeschäft befüllt und dort unmittelbar übergeben werden, z.B. Bäckertüten, Tragetaschen, Trinkbecher, Pappteller etc. Für diese Serviceverpackungen sieht der Gesetzgeber das Recht vor, die gesetzliche Pflicht zur Lizenzierung auf den Hersteller oder Vorvertreiber zu delegieren. Dieses einmalige Rückgriffsrecht bei Serviceverpackungen ist daher bei Versandverpackungen nicht anwendbar.
- Muss ich Verpackungen, die ich aus dem Ausland beziehe, lizenzieren?
Ja, sofern Sie diese Verpackungen erstmalig befüllt in Verkehr bringen und an einen privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung versenden.
- Wann bin ich zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gem. §10 verpflichtet?
Wer b2c Verkaufsverpackungen gem. §6 (VerpackV), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringt und bestimmte materialabhängige Mengenschwellen überschreitet, muß künftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Die Abgabepflicht gilt ab folgenden Jahresmengen:
Mehr als 80 Tonnen pro Jahr Glas oder
mehr als 50 Tonnen pro Jahr Papier, Pappen, Karton, Kartonagen oder
mehr als 30 Tonnen pro Jahr Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbunde
Unterhalb der genannten b2c Mengenschwellen ist eine Abgabe nur gegebenenfalls auf behördliches Verlangen erforderlich. Die Vollständigkeitserklärungen müssen durch externe Dritte, z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sachverständige gem. Verpackungsverordnung testiert und jährlich auf elektronischem Wege bei der IHK hinterlegt werden. Achtung: die Vereinbarung mit Brangs + Heinrich zur Teilnahme an einem Dualen System entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, gegebenenfalls eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben.
- Wie errechnet man die Mengen und Gewichte, die lizenziert werden müssen?
Die Gewichte und Mengen von Verkaufsverpackungen, die Sie über B+H beziehen, werden wir Ihnen nennen. Möchten Sie darüber hinaus Verkaufsverpackungen lizenzieren lassen, können Sie diese durch Wiegen und Hochrechnungen entsprechend ermitteln. Kartonagen, Ausstopf- oder Packpapiere sind dem Bereich PPK zuzuordnen, Luftpolsterfolien, Packschaum, Stretchfolien und Packbänder (sofern sie mehr als 5% der Gesamtverpackung aus-machen) gehören zu Kunststoffen (LVP). Luftpolsterversandtaschen gehören zu 60% zu PPK und zu 40% zum Bereich der Kunststoffe (LVP).
- Ihre Komplettlösung zur Verpackungsverordnung von Brangs + Heinrich
Voraussetzung: Sie sind gewerblicher Versender und verwenden mit Ware befüllte Verpa-ckungen, die beim privaten Endverbraucher (auch Ärzte, Rechtsanwälte, Behörden, Schulen, Museen etc.) in Deutschland anfallen und müssen diese daher im Sinne der Verpackungsver-ordnung lizenzieren. Unsere Lösung: Sie beauftragen Brangs + Heinrich als „Beauftragter Dritter“ im Sinne des §11 VerpackV mit der Lizenzierung Ihrer Verpackungen. Hierzu schließen Sie als „Erst-Inverkehrbringer“ einen entsprechenden Vertrag mit Brangs + Heinrich ab, der Brangs + Heinrich ermächtigt, die von Ihnen in Verkehr gebrachten und an uns gemeldeten Verpackungen beim Dualen System Zentek lizenzieren zu lassen. Sie nennen uns die voraussichtlichen Mengen einmalig als Jahresplanmengenmeldung mit Hilfe unseres Meldebogens. Die entsprechend anfallenden Lizenzierungsgebühren bekommen Sie dann von Brangs + Heinrich auf Basis der von Ihnen durchgeführten Jahresendmeldung über die tatsächlich inverkehrgebrachten Mengen einmalig bis zum 31.1. des Folgejahres in Rechnung gestellt und haben damit Ihren Nachweis erbracht. Wir lizenzieren daher nicht nur die von uns an Sie gelieferten Verpackungsmaterialien, sondern alle von Ihnen eingesetzten und an uns gemeldeten Materialien.
Hierzu bieten wir Ihnen folgendes Grundpaket zum Komplettpreis von einmalig 150,00 € / Jahr:
- Papier, Karton, Pappen und Kartonagen bis 400 kg/Jahr
- Leichtverpackungen wie Kunststoffe, Folien, Verbunde bis 50 kg/Jahr
- Glas bis 400 kg/Jahr
- Naturmaterialien bis 50 kg/Jahr
Abnehmer mit größeren Mengen als beim Grundentsorgungspaket
- Papier, Karton, Pappen, Kartonagen (PPK) für € 0,165/kg zuzügl. MwSt.
- Kunststoffe / Folien (LVP), Aluminium (LVP), Kartonverbunde (LVP), Sonstige Verbunde (LVP) und Weißblech (LVP) für € 0,89/kg zuzügl. MwSt.
- Glas für € 0,05/kg zuzügl. MwSt.
- Naturmaterial für € 0,09/kg zuzügl. MwSt.
- Ihre Vorteile durch unsere Komplettlösung zur neuen Verpackungsverordnung
- Für Sie entfällt der große Verwaltungsaufwand sowie das Nachhalten von Gewichten und Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen.
- Die administrative Abwicklung wird durch uns erledigt.
- Günstige Konditionen durch Teilnahme an einem Rahmenvertrag mit dem Dualen System Zentek.
- Rechtskonforme Abwicklung und Teilnahme an einem Dualen System zur Vermeidung von Verstößen und Ordnungsstrafen.
- Einschränkungen
Die von uns zusammengetragenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann trotz sorgfältigster Recherche nicht übernom-men werden und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den jeweils aktuellen Stand weitergehende Informationen finden Sie unter www.ihk.de oder www.bmu.de
- weiterführende Informationen
Industrie und Handelskammer >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Raektorsicherheit >>
Lesefassung der Verpackungsverordnung (04.04.2008) >>
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